Neuwagen

Warum funktioniert unser Konzept mit allen Marken?

 

Wir werden oft gefragt wie es uns gelingt mehrere Automarken unter einem Dach zu verkaufen, betreuen und zu pflegen. Heute können Händler grundsätzlich nach eigenem Ermessen entscheiden, welche Marken sie verkaufen und reparieren wollen. Diese Freiheit gibt uns die im Jahre 2005 eingeführte Gruppenfreistellungsverordnung (GVO). Die Verordnung hat in der Schweiz einen gewissen Liberalisierungsschub gebracht.

 

Entfällt der Garantieanspruch vom Fahrzeughersteller, wenn ich mein Fahrzeug bei der Autowelt Meggen AG kaufe, reparieren oder unterhalten lasse?

 

Nein, Garantieversprechen welche vom Fahrzeughersteller abgegeben werden, dürfen durch einen Eingriff eines Reparaturbetriebes ausserhalb des Herstellernetzes nicht eingeschränkt werden. Die entsprechende Gesetzesgrundlage ist von der Schweizerischen Wettbewerbskommission (Weko) eindeutig gegeben. Hier ein Auszug aus den Erläuterungen der Bekanntmachung der Weko: « Die Garantie verfällt nicht, wenn ein Endverbraucher sein Kraftfahrzeug durch eine unabhängige Werkstatt während der Dauer der Garantie des Kraftfahrzeuglieferanten reparieren oder unterhalten lässt (einschliesslich der Reparaturen aufgrund eines Unfalles), es sei denn, die entsprechenden Arbeiten seien fehlerhaft durchgeführt worden. Ein Endverbraucher ist somit nicht verpflichtet, sein Kraftfahrzeug während der Garantie Dauer ausschliesslich innerhalb des Netzes zugelassener Werkstätten unterhalten oder reparieren zu lassen ».

 

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Erläuterungen der Wettbewerbskommission
Erläuterungen zur KFZ-Bekanntmachung vom
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